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Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

Ausgabe Januar 2019

§ 1 Geltungsbereich

1.      Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2.      Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Für Produkte mit Ursprungsland USA ist der Auftraggeber verpflichtet ein EUS (End-User-Statement) auszufüllen aus dem hervorgeht, wer der Endnutzer der gelieferten Leistung ist. Dabei ist grundsätzlich der Name, die Adresse und der Nutzungszweck für das zu liefernde Produkt anzugeben. Wir behalten uns in diesem Fall die Annahme des Angebotes vor.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Grundsätzlich sind Unterlagen die der Geheimhaltung unterliegen unter Verschluss zu halten. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

1.      Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen

2.      Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3.      Sofern nichts anderes vereinbart wird sind unsere Lieferungen und Leistungen innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zur Zahlung rein netto ohne Abzug fällig. Der Verkäufer behält sich vor Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Erbringung sonstiger Zahlungssicherheiten vorzunehmen. Bei Werkleistungen können gemäß Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen vereinbart werden. Bei Aufträgen die einen Gesamtwert von insgesamt 50 000 Euro überschreiten sind bei Auftragserteilung 30% als Anzahlung zu leisten.

4.      Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet werden. Eine Mahnung ist nicht erforderlich. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.      Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

6.      Für Aufträge gilt ein Mindestbestellwert in Höhe von 200.- Euro. Bei geringeren Bestellwert wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 25.- Euro in Rechnung gestellt.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferung und Leistung

1.      Die in unseren Angeboten angegebenen Lieferzeiten sind freibleibend. Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung verbindlich. Sie beginnen erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und Leistung vereinbarter Akontozahlungen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2.      Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3.      Unsere Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Ereignisse bei der Herstellung oder sonstiger Hindernisse durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Arbeitskämpfe, Materialverknappungen oder Import- und Exportrestriktionen, die uns oder unseren Lieferanten die Leistung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Die Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung samt angemessener Wiederanlauffrist.

4.      Im Falle nicht ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Ereignisse, die uns nachträglich unsere Leistungspflichten unmöglich machen oder wesentlich erschweren, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig zu werden. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Kunden unverzüglich informieren und erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Erklären wir uns auf Verlangen nicht, können Kunden vom Vertrag zurücktreten.

5.      Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Der Lieferverzug beginnt frühestens an ersten Tag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Lieferung. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

6.      Wir sind zu Teillieferungen und Teilberechnungen unserer Leistungen berechtigt, sofern Teillieferungen für den Kunden zumutbar sind.

7.      Zu erbringende Dienstleistungen beim Kunden vor Ort müssen bezüglich der Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, dass nach der Ankunft unseres eingesetzten Personals sofort und ohne Unterbrechung begonnen werden kann. Behördliche Genehmigungen sind ebenfalls vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Die ortsspezifischen Unfallverhütungsvorschriften sind bekannt zu geben. Verzögert sich die Ausführung der Leistung durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle bzw. am Einsatzort, ohne unser Verschulden so hat der Kunde sämtliche daraus entstehenden Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen des Personals zu tragen.

8.      Soweit eine Abnahme für eine erbrachte Leistung vereinbart ist und von uns diese Abnahme der vertragsgemäßen Lieferung verlangt wird, hat der Kunde sie unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Soweit der Kunde die Abnahme nicht fristgemäß durchführt oder verweigert gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt wenn die Lieferungen in Gebrauch genommen worden sind.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1.      Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2.      Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3.      Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4.      Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5.      Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1.      Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.      Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistungsfrist ausgeschlossen, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart.

Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

3.      Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4.      Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5.      Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.      Der reklamierte Artikel muss zusammen mit der Rechnungskopie und dem RMA-Formular (Return Material Authorization), welches bei uns angefordert werden kann, eingesendet werden. Ist der zurückgeschickte Artikel frei von Mängeln wird eine Aufwandspauschale in Höhe von mindestens 40.- Euro netto in Rechnung gestellt.

7.      Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.      Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

1.      Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2.      Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in München

3.      Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

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